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CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Was Mietende und Vermietende wissen müssen

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Bisher konnten Vermietende die Kosten der CO2-Abgabe, die seit 2021 für das Heizen mit Öl und Erdgas erhoben wird, komplett auf ihre Mieterinnen und Mieter umlegen. Durch das neue Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten (CO2KostenAufG) werden Vermietende seit dem 1. Januar 2023 stärker an den Kosten beteiligt.

Mieterinnen und Mieter haben keinen Einfluss auf den energetischen Zustand des Hauses. Durch die neue Regelung sollen Vermietende dazu angeregt werden, ihre Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Gleichzeitig soll die CO2-Abgabe ein Anreiz für die Mieterinnen und Mieter sein, um sparsam und effizient zu heizen.

Wie erfolgt die Kostenaufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden bei Wohngebäuden?

Für die genaue Ermittlung der Kostenaufteilung gilt ein Stufenmodell für Wohngebäude, welches der Gesetzgeber vorgeschrieben hat. Wer welchen Anteil zahlen muss, ist abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes.

Die Regelung ist der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG wie folgt zu entnehmen:

Einstufung der Gebäude oder der Wohnung bei Wohngebäuden

Anteil Mietende

Anteil Vermietende
 < 12 kg CO2/m2/Jahr  100 %   0 %
 12 bis < 17 kg CO2/m2/Jahr   90 %  10 %
 17 bis < 22 kg CO2/m2/Jahr   80 %  20 %
 22 bis < 27 kg CO2/m2/Jahr   70 %  30 %
 27 bis < 32 kg CO2/m2/Jahr   60 %  40 %
 32 bis < 37 kg CO2/m2/Jahr   50 %  50 %
 37 bis < 42 kg CO2/m2/Jahr   40 %  60 %
 42 bis < 47 kg CO2/m2/Jahr   30 %  70 %
 47 bis < 52 kg CO2/m2/Jahr   20 %  80 %
 > = 52 kg CO2/m2/Jahr   5 %  95 %

Wenn die Energie über den Vermietenden bezogen wird, ist dieser für die Aufteilung der Kosten in der Nebenkostenabrechnung zuständig. Bezieht die Mieterin oder der Mieter eigenständig Wärme, so muss der Vermietende seinen Anteil der Kosten für Kohlendioxid dem Mietenden erstatten. Die Mieterin oder der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Jahresverbrauchsabrechnung beim Vermietenden geltend machen.

Wie erfolgt die Kostenaufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden bei Nichtwohngebäuden?

Für Nichtwohngebäude soll vorübergehend eine Pauschalregelung gelten. Die CO2-Abgabe wird jeweils zur Hälfte zwischen Mietenden und Vermietenden aufgeteilt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass im Jahr 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll.

Wo finden Sie die Kohlendioxidkosten und wie wird die CO2-Emission des Gebäudes berechnet?

Beispielrechnung:

Der brennwertbezogene Emissionsfaktor beträgt für das Jahr 2023 0,18139, diesen Faktor finden Sie auch in der Jahresverbrauchsabrechnung. Verbrauchen Sie beispielsweise 18.000 kWh Erdgas ergibt sich eine Brennstoffemission von 3.265 Kilogramm Kohlendioxid (18.000 kWh x 0,18139). Die Brennstoffemission teilen Sie durch die Wohnfläche. Bei einer Wohnfläche von 120 m2 errechnet sich demnach ein Ausstoß von 27,2 kg CO2/m2/Jahr. Im Stufenmodell des Gesetzgebers wird angegeben, wie die Kosten aufzuteilen sind. Bei 27,2 kg CO2/m2/Jahr müsste der Vermietende 60 % und der Mietende 40 % der Kosten tragen.

Die CO2-Kosten für den Erdgas- oder Wärmeverbrauch werden in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Anhand dessen können Sie errechnen, wer welche Kosten tragen muss. Sind in der Jahresverbrauchsabrechnung zu vorgenanntem Beispiel 80,70 Euro als CO2-Kosten ausgewiesen, müsste der Vermieter 48,42 Euro und die Mieterin oder der Mieter 32,28 Euro tragen.

Die Stadtwerke Verden GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit der Angaben. Die obigen Ausführungen dienen ausschließlich zu Ihrer Information.

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Stand: CO2KostAufG vom 05.12.2022

 

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