Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a
Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Neuregelung des § 14a EnWG
Sie möchten auf die Nutzung einer Wärmepumpe umsteigen, eine neue Klimaanlage, einen Stromspeicher oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto installieren? Für all diese Geräte ist der § 14a des EnWG relevant. Er regelt, dass neu errichtete Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Worum geht es in der Neuregelung?
Netzüberlastung vermeiden / Ausbau erneuerbarer Energien fördern
Auf dem Weg zur Klimaneutralität braucht es eine rasche Elektrifizierung des Verkehrs- und des Wärmesektors. Um dies zu erreichen, will die Bundesregierung, dass mehr Elektroautos auf den Straßen fahren und mehr Wärmepumpen genutzt werden. Bis 2030 soll die Zahl der E-Autos von gut einer Million auf 15 Millionen anwachsen, in Privathaushalten sollen dann sechs Millionen Wärmepumpen für wohlige Wärme sorgen.
Was gut für die Umwelt ist, könnte für die Stromnetze problematisch werden. Denn der höhere Strombedarf durch die vielen neuen Verbraucher, könnte die Niederspannungsnetze, an die sie angeschlossen sind, an ihre Grenzen bringen. In der Regel sind diese Netze nicht auf Lastspitzen ausgelegt, wie sie bei gleichzeitigem Strombezug von Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeichern auftreten könnten. Um auch in Zukunft leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen ohne lange Wartezeit ans Netz anzuschließen, muss eine versorgungssichere Einbindung sichergestellt werden. Deshalb regelt § 14a EnWG für ab 01.01.2024 in Betrieb genommene, neu errichtete Verbrauchseinrichtungen, dass sie vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen.
Was bedeutet die Steuerung durch den Netzbetreiber?
Um die Stromnetze zu schützen, kann die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig angepasst werden. Keine Sorge: Ihr normaler Haushaltsbedarf ist sicher – eine Mindestleistung ist immer gewährleistet, und eine komplette Abschaltung findet nicht statt.
Vorteile der Regelung
- Sie brauchen nicht mehr auf den Nutzungsbeginn Ihrer Anlage warten, der Netzbetreiber muss das Gerät sofort ans Netz bringen.
- Sie zahlen ein geringes Netzentgelt.
- Das Stromnetz wird stabilisiert, erneuerbare Energie kann flexibel geregelt werden.
Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW gehören dazu:
- Wallboxen
- Stromspeicher
- Wärmepumpenheizungen
- Klimaanlagen
Die gute Nachricht: Wallbox, Speicher und Wärmepumpen laufen weiter
Ihre Geräte werden nicht vollständig vom Netz getrennt, weil jeder Verbrauchseinrichtung in Ihrem Haushalt ein Mindestleistungsbezug von 4,2 kW garantiert ist. Ihr Elektroauto lässt sich trotz der Regulierung der Stromabgabe laden, wenn auch in vermindertem Tempo. Auch die Wärmepumpe sorgt während einer temporären Netzinstabilität weiter für Wärme. Und auch der normale Haushaltsstrom, den Sie zum Beispiel fürs Wäschewaschen oder die Beleuchtung brauchen, bleibt von der Regelung unberührt.
Nutzen Sie eine Wärmepumpe, Wallbox, einen Stromspeicher oder eine Klimaanlage, die schon vor dem 01.01.2024 in Ihrem Haushalt installiert und in Betrieb genommen wurden, dann ändert sich erst einmal nichts. Der Grund: Für bestehende Anlagen hat die Bundesnetzagentur Übergangsfristen bis mindestens 31.12.2028 gesetzt.
Finanzieller Ausgleich für Sie
Dafür, dass Ihre Geräte netzorientiert steuerbar sind, kommen Sie in den Genuss eines reduzierten Netzentgelts. Wegen unterschiedlicher Anschluss- und Verbrauchssituationen können Sie zwischen drei Modulen wählen. Während Sie beim ersten Modul eine jährliche pauschale Vergütung erhalten, sinkt Ihr Netzentgelt beim zweiten prozentual. Bei der dritten Option, die sich mit dem ersten Modul kombinieren lässt, reduzieren sich die Netzentgelte für zeitliche Verbrauchsverschiebungen.
Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte
Modul 1 - Gutschrift
Gemeinsame oder getrennte Messung
Die pauschale Reduzierung Ihres Netzentgeltes liegt im Netzgebiet der Stadtwerke Verden bei 116,05 Euro (netto). Zusätzlich können Sie Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt) wählen.
- Standardoption für Anlagen mit und ohne separaten Zähler
- für Anlagen mit und ohne registrierender Leistungsmessung
Modul 2 - Prozentuale Reduzierung
Getrennte Messung
Eine Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % ist dann möglich, wenn Ihre Verbrauchseinrichtung an einen separatem Zählpunkt angeschlossen ist.
- Wahloption für Anlagen mit separatem Zähler für getrennte Verbrauchsmessung
- nur für Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung
Modul 3 - Zeitvariables Entgelt
Zusatzoption zu Modul 1
Modul 3 bietet tageszeitabhängige Netzentgelte. Diese sinken, wenn Sie Ihre Stromverbräuche zum Beispiel von mittags auf spätabends verlagern.
- Ausschließlich für Anlagen mit einem intelligenten Messsystem (iMSys)
- nur für Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung
Bestehende Anlagen bis 2023 – Bestandsschutz und Übergangsoptionen
Ist Ihr laufendes Gerät bis Ende 2023 installiert und in Betrieb genommen worden, dann ändert sich erstmal nichts. Es gilt bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz. Sie müssen nichts tun, können aber freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des § 14a EnWG wechseln. Bedingung ist, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Melden Sie sich dazu bei Ihrem Installateur, der Ihr Gerät prüft und es beim Netzbetreiber anmeldet. So wechseln Sie in die neue Rechtslage und können die niedrigeren Netzentgelte nutzen. Wichtig: Nach dem Umstieg können Sie nicht mehr zurück wechseln.
Optionen für ältere Bestandsanlagen
Teilnahmeberechtigte Anlagen nach § 14a EnWG
Ihre Verbrauchseinrichtung ist teilnahmeberechtigt, Sie haben aber noch keine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber? Sie sind nicht verpflichtet, an den neuen Regelungen teilzunehmen. Wenn Ihre Anlage bereits unterbrochen werden kann, etwa durch eine Schaltuhr, können Sie das Gerät unverändert bis zum 31.12.2028 weiternutzen oder freiwillig zu den neuen Regelungen des § 14a EnWG wechseln. Dafür meldet Ihr Installateur das Gerät einfach an.
Nicht unterbrechbare Anlagen nach § 14a EnWG
Der Strombezug Ihrer Anlage kann nicht unterbrochen werden, etwa durch eine Schaltuhr? Dann bleiben Sie dauerhaft von den neuen Regelungen des § 14a EnWG ausgeschlossen. Sie können jedoch freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.
Nachtspeicherheizungen
Nachtspeicherheizungen sind von den Regelungen des § 14a EnWG ausgenommen. Haben Sie eine bestehende freiwillige Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber, bleibt diese dauerhaft bestehen. Ein Wechsel in die neuen Regelungen des § 14a EnWG ist nicht möglich.
Hier geht es zum Berechnungstool vom BDEW
https://www.bdew.de/energie/interaktives-tool-zu-14a-energiewirtschaftsgesetz-enwg/
FAQ
Das wollen andere Kunden wissen
Ab wann gelten die neuen Regelungen des § 14a EnWG?
Die Regelungen der Bundesnetzagentur gelten seit dem 01.01.2024. Hier können Sie die Regelungen nachlesen: www.bundesnetzagentur.de
Was ist, wenn ich meine Wärmepumpe schon seit zwei Jahren nutze?
Bestandsanlagen, bei denen keine Vereinbarungen zur Steuerung mit dem Netzbetreiber geschlossen wurden, sind dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Allerdings können Sie freiwillig mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über netzdienstliches Verhalten abschließen.
Erhalten Sie für Ihre Anlage bereits eine Netzentgeltreduzierung von Ihrem Netzbetreiber, dann gelten Ihre aktuellen Vereinbarungen übergangsweise bis 31.12.2028. Danach sollen die neuen Regelungen gelten.
Gelten die neuen Regelungen auch für meinen normalen Strom?
Nein, bei Haushaltsstrom sind Drosselungen nicht zulässig.
Werden alle meine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gleichbehandelt?
Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind gleichrangig. Beispielsweise werden Wallboxen nicht vor Wärmepumpen reduziert, auch wenn die Auswirkungen, insbesondere im Winter, unterschiedlich sein können. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese über einen eigenen Zähler verfügen.