Neuregelung des § 14a EnWG
Sie möchten auf die Nutzung einer Wärmepumpe umsteigen, eine neue Klimaanlage, einen Stromspeicher oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto installieren? Für all diese Geräte ist der § 14a des EnWG relevant. Er regelt, dass neu errichtete Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Worum geht es in der Neuregelung?
Netzüberlastung vermeiden / Ausbau erneuerbarer Energien fördern
Auf dem Weg zur Klimaneutralität braucht es eine rasche Elektrifizierung des Verkehrs- und des Wärmesektors. Um dies zu erreichen, will die Bundesregierung, dass mehr Elektroautos auf den Straßen fahren und mehr Wärmepumpen genutzt werden. Bis 2030 soll die Zahl der E-Autos von gut einer Million auf 15 Millionen anwachsen, in Privathaushalten sollen dann sechs Millionen Wärmepumpen für wohlige Wärme sorgen.
Was gut für die Umwelt ist, könnte für die Stromnetze problematisch werden. Denn der höhere Strombedarf durch die vielen neuen Verbraucher, könnte die Niederspannungsnetze, an die sie angeschlossen sind, an ihre Grenzen bringen. In der Regel sind diese Netze nicht auf Lastspitzen ausgelegt, wie sie bei gleichzeitigem Strombezug von Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeichern auftreten könnten. Um auch in Zukunft leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen ohne lange Wartezeit ans Netz anzuschließen, muss eine versorgungssichere Einbindung sichergestellt werden. Deshalb regelt § 14a EnWG für ab 01.01.2024 in Betrieb genommene, neu errichtete Verbrauchseinrichtungen, dass sie vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen.